© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Tiroler Bauproduktegesetz 2016 (TBG 2016)
10. Abschnitt
Kundmachungen, Kosten, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 37. Kundmachungen
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:
- nach Gegenstand und Fundstellen: harmonisierte technische Spezifikationen,
- die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen,
- die Baustoffliste ÖA im Volltext,
- die Baustoffliste ÖE im Volltext.
(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 lit. c und d durch einen Hinweis auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.
(3) Die harmonisierten technischen Spezifikationen nach Abs. 1 lit. a und die Liste nach Abs. 1 lit. b sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In den Kundmachungen nach Abs. 1 lit. a und b ist auf diese Auflage hinzuweisen.