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Neu Dokument-ID: 1099041

Vorschrift

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 37d. Befugnis

idF BGBl. I Nr. 160/2021 | Datum des Inkrafttretens 28.07.2021

(1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern auf Antrag der Gesellschaft die Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs zu verleihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß diesem Abschnitt erfüllt.

(2) Berufsbefugte interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern sind im elektronischen Verzeichnis jener Länderkammer zu führen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der Kanzleisitz der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern befindet. Hat eine Gesellschaft keinen Sitz in Österreich, so hat sie für ihre Mitgliedschaft eine der in § 38 Abs. 1 Z 1 genannten Länderkammern auszuwählen und ist im elektronischen Verzeichnis dieser Länderkammer zu führen.

(BGBl. I Nr. 160/2021)