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Dokument-ID: 1099042
Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)
§ 37e. Sonstige Bestimmungen
Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes
- unterliegen den einschlägigen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihren berufsrechtlichen Anerkennungen,
- haben Mitglied jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu sein, der sie aufgrund ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen anzugehören haben, sofern eine solche Vertretung existiert, und
- dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.
(BGBl. I Nr. 160/2021)