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Raumplanungsgesetz (RaumplanG)
IV. Hauptstück
Teilung von Grundstücken
§ 39. Bewilligung
(1) Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung des Gemeindevorstands geteilt werden.
(2) Die Bewilligung ist mit Bescheid zu versagen, wenn die Teilung
- dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder einer sonstigen Verordnung nach diesem Gesetz widerspricht,
- der zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken nach Form und Größe im Gebiet entgegensteht,
- das Grundstück ohne triftigen Grund zerstückelt,
- für bestehende Gebäude einen den baurechtlichen und raumplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustand herbeiführt,
- zur Folge hat, dass die entstehenden Grundstücksteile nicht mehr zweckmäßig genutzt werden können.
(LGBl. Nr. 44/2013)
(3) Liegen keine Versagungsgründe nach Abs. 2 vor, ist die Bewilligung mit Bescheid zu erteilen.
(LGBl. Nr. 44/2013)
(4) Teilungen von Grundstücken, die von der Vermessungsbehörde gemäß den §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes beurkundet werden, sowie Teilungen im Zuge eines Agrarverfahrens, eines Umlegungs- oder Grenzänderungsverfahrens sowie Waldteilungen im Sinne des Landesforstgesetzes bedürfen keiner Bewilligung.