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Dokument-ID: 860929
NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014)
§ 39. Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens
(1) Von der Erlassung einer Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung (§ 44) dürfen im Umlegungsgebiet- unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden:
- Änderungen von Grundstücksgrenzen,
- die Einräumung von Bau- und Wegerechten,
- Bauführungen, es sei denn, dass eine rechtskräftige Baubewilligung oder nicht untersagte Bauanzeige vorliegt,
- Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen.
(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung nicht beeinträchtigt.
(LGBl. Nr. 63/2016)