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Dokument-ID: 864454
Tiroler Bauproduktegesetz 2016 (TBG 2016)
§ 4. Aufgaben
Dem Österreichischen Institut für Bautechnik obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- die Erfüllung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle, als Produktinformationsstelle für Bauprodukte, als Registerführende Stelle sowie als Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen, (LGBl. Nr. 15/2023)
- die Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde, (LGBl. Nr. 15/2023)
- die Erlassung der Baustoffliste ÖA und ÖE,
- die Erstattung von technischen Gutachten einschließlich der Durchführung der Risikobewertung von Hausinstallationen (§ 28), (LGBl. Nr. 15/2023)
- die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen,
- die Koordinierung der Interessen des Landes Tirol im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler – insbesondere europäischer – technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch
- die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene,
- die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung,
- die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen,
- die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit,
- die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten.