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Neu Dokument-ID: 1072623

Vorschrift

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2020

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Bedingungen des Darlehens, der eingesetzten Eigenmittel und des Zuschusses

idF LGBl. Nr. 45/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2020

(1) Für die Verzinsung des Darlehens gilt Folgendes:

  1. Die variable Verzinsung darf höchstens 150 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Die Berechnungsbasis ist für die Dauer der gesamten Laufzeit anzuwenden.
  2. Die Fixverzinsung darf bei Laufzeiten von 15 bis 20 Jahren höchstens 125 Basispunkten über dem 15Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) und bei Laufzeiten von 21 bis 30 Jahren höchstens 100 Basispunkte über dem 25Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Monats. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.

(2) Die Zuschüsse werden für die gesamte Darlehenslaufzeit, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt.

(3) Die Laufzeit eingesetzter, rückzahlbarer Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung beträgt mindestens 15 Jahre mit einer Fixverzinsung von höchstens 125 Basispunkten über dem 15-Yr-EUR-Swapsatz (maßgebend ist der Wert zum Datum der Zusicherung). Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote von unterschiedlichen Bankinstituten vorzulegen. Die Eigenmittelverzinsung hat dem günstigsten dieser Angebote zu entsprechen. Die Zuschüsse werden für die Dauer der Laufzeit eingesetzten Eigenmittel gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt.