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Dokument-ID: 1014538
Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019
§ 4. Einsatz von Eigenmitteln
(1) Für den Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers gelten folgende drei alternative Varianten:
- Eigenmitteleinsatz in Höhe von 11 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 130 Basispunkte,
- Eigenmitteleinsatz in Höhe von 15 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 110 Basispunkte,
- Eigenmitteleinsatz in Höhe von 20 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte.
(2) Die Eigenmittel sind mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen. 2 % der anerkannten Gesamtbaukosten sind von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.
(LGBl. Nr. 120/2024)