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Neu Dokument-ID: 1014538

Vorschrift

Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Einsatz von Eigenmitteln

idF LGBl. Nr. 120/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Für den Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers gelten folgende drei alternative Varianten:

  1. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 11 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 130 Basispunkte,
  2. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 15 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 110 Basispunkte,
  3. Eigenmitteleinsatz in Höhe von 20 % der anerkannten Gesamtbaukosten: Verzinsung und Tilgung gemäß § 14 WGG 1979 abzüglich mindestens 90 Basispunkte.

(2) Die Eigenmittel sind mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen. 2 % der anerkannten Gesamtbaukosten sind von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.

(LGBl. Nr. 120/2024)