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Neu Dokument-ID: 1072598

Vorschrift

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2020

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Energetische Mindestanforderung

idF LGBl. Nr. 44/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2020

(1) Werden bei einer Sanierung einzelner Bauteile die Anforderungen gemäß Abs. 3 nicht erreicht, so dürfen die sanierten Bauteile folgende höchstzulässigen U-Werte nicht überschreiten, wobei abweichende Festlegungen getroffen werden können, wenn es sich um denkmalgeschützte Gebäude handelt oder die Einhaltung auf Grund der vorhandenen Substanz technisch unmöglich oder unzumutbar ist:

 

Langfristiger Sanierungsplan liegt

vor

nicht vor

Fenster (gesamt über Glas und Rahmen)

≤ 1,35 W/m²K

≤ 1,1 W/m²K

Fensterglas (bezogen auf das Glas alleine)

≤ 1,10 W/m²K

≤ 1,1 W/m²K

Außenwand

≤ 0,25 W/m²K

≤ 0,25 W/m²K

oberste Geschoßdecke bzw. Dach

≤ 0,20 W/m²K

≤ 0,16 W/m²K

Kellerdecke bzw. erdberührter Boden

≤ 0,35 W/m²K

≤ 0,33 W/m²K

(2) Ab 1. Jänner 2021 gelten folgende Werte:

 

Langfristiger Sanierungsplan liegt

vor

nicht vor

Fenster (gesamt über Glas und Rahmen)

≤ 1,35 W/m²K

≤ 1,1 W/m²K

Fensterglas (bezogen auf das Glas alleine)

≤ 1,10 W/m²K

≤ 1,1 W/m²K

Außenwand

≤ 0,25 W/m²K

≤ 0,25 W/m²K

oberste Geschoßdecke bzw. Dach

≤ 0,20 W/m²K

≤ 0,15 W/m²K

Kellerdecke bzw. erdberührter Boden

≤ 0,35 W/m²K

≤ 0,30 W/m²K

(3) Der Nachweis der energetischen Mindestanforderung für das gesamte Gebäude an die Energiekennzahlen für eine umfassende Sanierung kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt werden:

Nachweisweg HWB

Nachweisweg fGEE

HWBRef,RK

21 x (1 + (2,5 x A/V)) [kWh/m²a]

HWBRef,RK

25 x (1 + (2,5 x A/V)) [kWh/m²a]

fGEE,RK

-

fGEE,RK

1,05 [-]

(4) Für den Energetischen Bonus ist die Einhaltung nachstehender Kennzahlen erforderlich, unabhängig des gewählten Nachweiswegs „Heizwärmebedarf HWB“ oder „Gesamtenergieeffizienz-Faktor fGEE“:

Nachweisweg HWB

Nachweisweg fGEE

HWBRef,RK

17 x (1 + (2,9 x A/V)) [kWh/m²a]

HWBRef,RK

25 x (1 + (2,5 x A/V)) [kWh/m²a]

fGEE,RK

-

fGEE,RK

0,95 [-]

(5) Bei der Schaffung von Wohnraum und Wohnungen durch Zu- oder Einbau sind die energetischen Anforderungen entweder nach Abs. 1 bis 2 für die sanierten Bauteile oder nach Abs. 3 für das gesamte Gebäude nachzuweisen.

(6) Bei einem Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitigem Neubau eines Eigenheims gilt die energetische Mindestanforderung gemäß §§ 4 und 5 Oö. Eigenheim-Verordnung 2018.