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Neu Dokument-ID: 055596

Vorschrift

Ortsbildgesetz 1977 (StOBG 1977)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Kennzeichnung der Schutzgebiete

(1) Unverzüglich nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 hat die Gemeinde das Schutzgebiet mit den von der Landesregierung bereitzustellenden, in der Anlage dargestellten Tafeln zu kennzeichnen.

(2) Von der Gemeinde gemäß Abs. 1 angebrachte Tafeln dürfen weder beschädigt noch entfernt werden.