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Neu Dokument-ID: 511623

Vorschrift

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Leistungen der Gemeinde

idF LGBl. Nr. 54/2012 | Datum des Inkrafttretens 05.02.1993

Die Gemeinden sollen - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Errichtung geförderter Wohnungen, Eigenheime und Wohnheime insbesondere dadurch unterstützen, daß sie:

  1. Baugrundstücke preisgünstig den Förderungswerbern zur Verfügung stellen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen;
  2. Beiträge zu den Aufschließungskosten leisten;
  3. auf Anliegerleistungen verzichten, soweit dies nach der Oö. Bauordnung zulässig ist;
  4. bei den Finanzierungskosten den Förderungswerbern Hilfestellungen gewähren.

Diese Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.