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Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
§ 4. Pflichten der Betreiberinnen oder Betreiber von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Klimaanlagen oder Wärmepumpen
(1) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber (§ 3 Z 9 Bgld. HKG) einer Feuerungsanlage und eines Blockheizkraftwerkes ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass
1. | die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk so betrieben wird, wie es in ihrer technischen Dokumentation oder in den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers vorgesehen ist, | |||||||||
2. | die in dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung in Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und | |||||||||
3. | die im Bgld. HKG vorgesehenen Überprüfungen durchgeführt werden. | |||||||||
(2) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Klimaanlage oder Wärmepumpe ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass (LGBl.Nr. 73/2021)
1. | die in dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung in Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und | |||||||||
2. | die im Bgld. HKG vorgesehenen Überprüfungen durchgeführt werden. | |||||||||