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Neu Dokument-ID: 1043393

Vorschrift

Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Pflichten der Betreiberinnen oder Betreiber von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Klimaanlagen oder Wärmepumpen

idF LGBl.Nr. 73/2021 | Datum des Inkrafttretens 13.10.2021

(1) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber (§ 3 Z 9 Bgld. HKG) einer Feuerungsanlage und eines Blockheizkraftwerkes ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass

1.

die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk so betrieben wird, wie es in ihrer technischen Dokumentation oder in den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers vorgesehen ist,

2.

die in dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung in Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und

3.

die im Bgld. HKG vorgesehenen Überprüfungen durchgeführt werden.

(2) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Klimaanlage oder Wärmepumpe ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass (LGBl.Nr. 73/2021)

1.

die in dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung in Bescheiden vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und

2.

die im Bgld. HKG vorgesehenen Überprüfungen durchgeführt werden.