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Dokument-ID: 1123924
Kärntner Raumordnungsgesetz 2021
§ 4. Raumordnungskataster
Die Landesregierung hat einen Raumordnungskataster einzurichten und zu führen. In den Raumordnungskataster sind die das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes betreffenden raumbedeutsamen Grundlagendaten, Maßnahmen und Pläne aufzunehmen. Die Gemeinden haben die zur Führung des Raumordnungskatasters notwendigen Daten an die Landesregierung zu übermitteln. (Anm. d. Red.: Absatzbezeichnung „(1)“ ist gem. LGBl. Nr. 47/2025 entfallen.)
(2) (Anm. d. Red.: Abs (2) ist gem. LGBl. Nr. 47/2025 entfallen.)