© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 871270

Vorschrift

Vermessungsverordnung 2016 (VermV 2016)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Umfang der Vermessung

idF BGBl. II Nr. 307/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2016

(1) Alle betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke sind zur Gänze zu vermessen.

(2) Ausgenommen sind

  1. Grundstücke, bei denen mindestens ein Grenzpunkt von der neu entstehenden Grenze mehr als 50 m entfernt ist,
  2. Grundstücke, denen Trennstücke zugeschrieben werden, und deren Ausgangsfläche sich dadurch um weniger als 50 % vergrößert,
  3. Grundstücke, von denen Trennstücke ohne gleichzeitige Zuschreibungen abgeschrieben werden (Restgrundstücke),
  4. Grundstücke, die bereits im Grenzkataster einverleibt sind.

(3) Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), BGBl. II Nr. 116/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2010, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.

(4) Auf Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.