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Neu Dokument-ID: 498611

Vorschrift

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)

Inhaltsverzeichnis

§ 40. Art der Förderung

idF LGBl. Nr. 7/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2024

(1) Die Förderung kann bestehen:

  1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,
  2. in der Gewährung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,
  3. in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bei Verwendung von Eigenmitteln,
  4. in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,
  5. in der Übernahme der Bürgschaft,
  6. (Anm. d. Red.: Z 6 entfällt gem. LGBl. Nr. 7/2024.)
  7. in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen.

(2)  (Anm. d. Red.: Abs. 2 entfällt gem. LGBl. Nr. 7/2024.)

(3) Die Förderung von Dachbodenausbauten, der Schaffung von Wohnungen aus sonstigen Räumen, von Totalsanierungen und von Maßnahmen gemäß § 37 Z 12 kann sinngemäß auch nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes erfolgen.
(LGBl. Nr. 7/2024)

(4) Art und Umfang der Förderung hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Unterschiede in der rechtlichen Nutzungsform des zu fördernden Objektes Bedacht zu nehmen.