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Dokument-ID: 498611
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)
§ 40. Art der Förderung
(1) Die Förderung kann bestehen:
- in der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,
- in der Gewährung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,
- in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen bei Verwendung von Eigenmitteln,
- in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,
- in der Übernahme der Bürgschaft,
- (Anm. d. Red.: Z 6 entfällt gem. LGBl. Nr. 7/2024.)
- in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen.
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 entfällt gem. LGBl. Nr. 7/2024.)
(3) Die Förderung von Dachbodenausbauten, der Schaffung von Wohnungen aus sonstigen Räumen, von Totalsanierungen und von Maßnahmen gemäß § 37 Z 12 kann sinngemäß auch nach den Bestimmungen des I. Hauptstückes erfolgen.
(LGBl. Nr. 7/2024)
(4) Art und Umfang der Förderung hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Unterschiede in der rechtlichen Nutzungsform des zu fördernden Objektes Bedacht zu nehmen.