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Neu Dokument-ID: 860930

Vorschrift

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 40. Einstellung des Verfahrens

idF LGBl. Nr. 63/2016 | Datum des Inkrafttretens 23.08.2016

(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Aufhebung der Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 einzustellen, wenn

  1. nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird oder
  2. der Antrag mit einer Erklärung zurückgezogen wird.

(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 im Amtsblatt für das Land Niederösterreich kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf auf Antrag der Landesregierung die Anmerkung nach § 38 Abs. 10 zu löschen.

(LGBl. Nr. 63/2016)