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Neu Dokument-ID: 512634

Vorschrift

Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Art der Förderung

idF LGBl. Nr. 25/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

(1) Die Förderung kann bestehen

  1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen,
  2. in der Gewährung von Annuitäten und Zinsenzuschüssen,
  3. in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.

(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden.