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Dokument-ID: 902785
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)
§ 41. Freiland
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
- ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig,
- Gebäude zur bäuerlichen Direktvermarktung mit einer überdeckten Fläche von höchstens 20 m², (LGBl. Nr. 6/2025)
- Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen, sowie nicht überdachte Auslaufflächen zur Steigerung des Tierwohls mit höchstens 200 m² Grundfläche, (LGBl. Nr. 6/2025)
- Folientunnel sowie Hagelschutznetze und dergleichen,
- Reitplätze im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe mit höchstens 800 m² Grundfläche, (LGBl. Nr. 6/2025)
- Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3, lit. m der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
- Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
- Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
- den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
- ortsübliche Einfriedungen,
- allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
- freistehende Solarenergieanlagen mit höchstens 100 m² Fläche und bauliche Anlagen für Energiespeicheranlagen, (LGBl. Nr. 72/2025)
- Solarenergieanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022, (LGBl. Nr. 6/2025)
- unbeschadet der lit. l Nebengebäude und Nebenanlagen. (LGBl. Nr. 6/2025)