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Dokument-ID: 512636
Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)
§ 43. Annuitäten und Zinsenzuschüsse
Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten) können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Annuitäten oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden können. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 gelten sinngemäß. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.