© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 951992

Vorschrift

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009)

Inhaltsverzeichnis

§ 44. Änderung des Flächenwidmungsplans

idF LGBl Nr. 30/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2009

(1) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies erforderlich ist:

  1. durch eine Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde,
  2. durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften,
  3. durch die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen des Landes oder von deren Änderung innerhalb von drei Jahren ab deren Inkrafttreten oder
  4. durch das Außerkrafttreten einer Standortverordnung für Handelsgroßbetriebe.

(2) Der Flächenwidmungsplan kann geändert werden, wenn

  1. die Änderung dem Räumlichen Entwicklungskonzept entspricht und
  2. im Fall einer Baulandausweisung der Baulandbedarf dies zulässt.

(3) Eine Umwidmung von Bauland in Grünland ist nur zulässig, wenn seit der letztmaligen Ausweisung zumindest fünf Jahre verstrichen sind. Dies gilt nicht für Änderungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 oder auf Anregung des Grundeigentümers.