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Neu Dokument-ID: 062720

Vorschrift

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 46. Teilungsverbot

idF LGBl. Nr. 45/2022 | Datum des Inkrafttretens 29.06.2022

(1) Die grundbücherliche Teilung von Grundstücken, auf denen Ersatzbauten und betriebszugehörige Einfamilienwohnhäuser gemäß § 33 Abs. 4 Z 3, Neu- und Zubauten für Zwecke der Privatzimmervermietung gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 sowie Bauten gemäß § 33 Abs. 5 Z 7 bewilligt wurden, ist unzulässig, wenn dadurch bestehende Baulichkeiten von der Hoflage abgetrennt werden.
(LGBl. Nr. 45/2022)

(2) Das Teilungsverbot nach Abs. 1 ist im Grundbuch anzumerken. Die Gemeinde hat die Anmerkung zu veranlassen.

(3) Für Grundstücke, auf denen ein Ersatzbau oder ein betriebszugehöriges Einfamilienwohnhaus gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 letzter Satz errichtet wurde, darf keine eigene Einlagezahl eröffnet werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken, wobei die Gemeinde die Anmerkung binnen vier Wochen ab Baubeginn zu veranlassen hat.
(LGBl. Nr. 6/2020)

(4) Das im Grundbuch eingetragene Teilungsverbot ist auf Antrag des Grundeigentümers aufzuheben, wenn das Freilandgrundstück als vollwertiges Bauland ausgewiesen wurde.