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Neu Dokument-ID: 512642

Vorschrift

Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)

Inhaltsverzeichnis

§ 48. Datenverarbeitung

idF LGBl. Nr. 63/2018 | Datum des Inkrafttretens 10.07.2018

(1) Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen automationsunterstützt verarbeitet werden: (LGBl. Nr. 63/2018)

  • Name oder Bezeichnung,
  • Geburtsdatum,
  • Anschrift,
  • Anschrift aufzugebender Wohnungen,
  • Einkommen,
  • familienrechtliche Merkmale,
  • Leistungen für den Wohnungsaufwand,
  • Wohnungsmerkmale.

(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:

  • Finanzbehörden,
  • Landesregierungen,
  • Gemeinden und sonstige Meldebehörden
  • Sozialversicherungsträger.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige personenbezogene Daten übermitteln.
(LGBl. Nr. 63/2018)