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Neu Dokument-ID: 1034239

Vorschrift

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 48. Präsidium

idF BGBl. I Nr. 29/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2019

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie den Sektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter.

(2) Das Präsidium ist berufen zur:

  1. Erstattung von Vorschlägen und Gutachten nach dem 1. Hauptstück dieses Bundesgesetzes, in Titel- und Auszeichnungsangelegenheiten und bei Eintragungen in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen,
  2. Besorgung aller Aufgaben, die dem Präsidium vom Kammervorstand übertragen werden, und
  3. Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Kammervorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann.