© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 728388
NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014)
§ 5. Änderung der Raumordnungsprogramme
(1) Ein Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:
- wegen Änderung der Rechtslage oder
- wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen (§ 3 Abs. 3).
- wenn verbesserte Planungsgrundlagen örtlicher Raumordnungsprogramme oder Entwicklungskonzepte eine Unschärfe des Raumordnungsprogrammes aufzeigen,
- wenn dies zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten dient. (LGBl. Nr. 63/2016)
(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.