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Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009)
§ 5. Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. | Apartment, Apartmenthaus, Apartmenthotel:
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2. | Bauland-Eigenbedarf: Flächen,
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3. | Baulandneuwidmungen: die Änderung der Nutzungsart einer Fläche von Grünland oder Verkehrsfläche in Bauland; | ||||||||||||||||||
4. | bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb: ein solcher Betrieb ist nur gegeben, wenn eine Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) vorhanden ist, von der aus eine aktive Bewirtschaftung der betriebszugehörigen Flächen erfolgt; (LGBl. Nr 78/2025) | ||||||||||||||||||
5. | Dauersiedlungsraum: jener Raum, der zum ständigen (ganzjährigen) Lebens- und Wirtschaftsraum des Menschen gehört; | ||||||||||||||||||
6. | Grundstücke und Baulandgrundstücke:
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7. | Handelsagglomeration: räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben unabhängig von der Art der angebotenen Waren; | ||||||||||||||||||
8. | Handelsgroßbetriebe mit zentrumsrelevantem Warensortiment: Handelsgroßbetriebe der Kategorien Verbrauchermärkte, Fachmärkte und Einkaufszentren; | ||||||||||||||||||
8a. | Hauptsiedlungsbereich: vorrangige Bereiche der Siedlungsentwicklung in einer Gemeinde (einschließlich der Nebenzentren); (LGBl. Nr. 103/2022) | ||||||||||||||||||
9. | Hauptwohnsitz: der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art 6 Abs 3 B-VG); | ||||||||||||||||||
10. | Privatzimmervermietung: die Beherbergung von bis zu 10 Gästen in Gästezimmern oder höchstens drei Wohneinheiten im Hausverband der Vermieter, die in diesem ihren Hauptwohnsitz haben; | ||||||||||||||||||
11. | Mehr-Generationen-Wohnhaus: ein für ein altersgemischtes Wohnen geeigneter Wohnbau mit mindestens zwei Wohnungen, von denen eine barrierefrei zugänglich und ausgestaltet ist; | ||||||||||||||||||
12. | Nebenanlagen: Bauten, die auf Grund ihres Verwendungszwecks und Größe gegenüber einer auch bloß künftigen Hauptbebauung funktionell untergeordnet sind und nicht Wohnzwecken dienen (wie Garagen, Gartenhäuschen, Gerätehütten odgl); sie gelten als eingeschoßig, wenn der höchste Punkt der Nebenanlage 4 m nicht überschreitet; (LGBl. Nr. 96/2017) | ||||||||||||||||||
13. | Seveso-Betrieb: ein Betrieb, welcher unter die Anwendung der Seveso-Richtlinie (§ 80 Z 3) fällt; | ||||||||||||||||||
14. | Siedlungsschwerpunkte: Schwerpunktbereiche der Siedlungsentwicklung mit Potential zur Verdichtung und Erweiterung sowie bestehender oder geplanter Versorgung mit Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und sozialer und technischer Infrastruktur; | ||||||||||||||||||
15. | touristische Beherbergung: die Beherbergung von Gästen in Beherbergungsbetrieben oder Privatunterkünften (Privatzimmervermietung, tage- oder wochenweise Vermietung von Wohnungen), wobei Eigennutzungen oder Verfügungsrechte über Wohnungen, Wohneinheiten oder Wohnräume, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, die Annahme einer touristischen Beherbergung ausschließen; (LGBl. Nr. 103/2022) | ||||||||||||||||||
15a. | vor- und unbelastete Grünlandgebiete:
(LGBl. Nr. 103/2022) | ||||||||||||||||||
15b. | überörtliche Wohnfunktionsgemeinden: Gemeinden mit überörtlicher Funktion gemäß Pkt 3 des Landesentwicklungsprogramms, LGBl Nr 104/2022; | ||||||||||||||||||
16. | Wohnung: Wohnung gemäß § 2 Z 4 BauTG 2015 sowie in Bezug auf Zweitwohnungen auch Apartments in Beherbergungsbetrieben; (LGBl. Nr. 103/2022) | ||||||||||||||||||
17. | Zweitwohnung und Verwendung als Zweitwohnung:
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