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Dokument-ID: 974049
Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 (StLREG 2018)
§ 5. Landesentwicklungsstrategie
(1) Die Landesentwicklungsstrategie hat unter Berücksichtigung der bestehenden sektoralen Landesstrategien und der Grundsätze des § 3 sektorübergreifend die strategischen Entwicklungsziele des Landes festzulegen.
(2) Die Funktionen der Landesentwicklungsstrategie sind:
- Grundlage für die Erstellung von sektoralen Programmen und Strategien der einzelnen Ressorts des Landes;
- Positionierung der regionalpolitischen Zielsetzungen der Steiermark nach außen gegenüber benachbarten Regionen, Ländern und Staaten, dem Bund sowie Institutionen der Europäischen Union;
- Bezugsrahmen für die festzulegenden Wirkungsziele der einzelnen Ressorts des Landes;
- Grundlage für die Erstellung Regionaler Entwicklungsstrategien.
(3) Die Landesregierung hat die Landesentwicklungsstrategie unter zweckmäßiger Einbindung relevanter Akteure der Landes- und Regionalentwicklung zu erstellen und spätestens nach fünf Jahren auf ihre Aktualität hin zu überprüfen, zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.