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Dokument-ID: 159381
Bebauungsdichteverordnung 1993 (BebauungsdichteVO)
§ 5. Übergangsbestimmungen
(1)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind bei ihrer nächsten großen Änderung (Revision) bzw. Überprüfung der Bebauungspläne bei Bedarf anzupassen.
(2)Auf anhängige Verfahren zur Änderung von Plänen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt worden sind, finden diese Rechtsvorschriften keine Anwendung.
(3)Diese Rechtsvorschriften finden Anwendung
auf anhängige Bauverfahren;
bei der Beurteilung von rechtmäßigen Gebäuden und Gebäudeteilen.