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Neu Dokument-ID: 1043549

Vorschrift

Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 53. Zulassung zur Prüfung

idF LGBl.Nr. 73/2021 | Datum des Inkrafttretens 13.10.2021

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens einjährige facheinschlägige Praxis bei einer Rauchfangkehrerin oder bei einem Rauchfangkehrer oder in einem Gewerbebetrieb, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung, Instandhaltung und Optimierung von Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen von Feuerungsanlagen befugt ist, nachweist und vertrauenswürdig ist. (LGBl.Nr. 73/2021)