© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 062731
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)
§ 55. Umlegungsbescheid
(1) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung
- den Umlegungsplan zu genehmigen und
- zu entscheiden über
- die Einbringung von Geldleistungen und die Zuerkennung von Geldabfindungen,
- die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 57 Abs. 1 bis 5),
- die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen und
- die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (§ 57 Abs. 6).
(2) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er
- die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht,
- die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht und
- den gesetzlichen Vorschriften, dem Entwicklungsprogramm, dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan (§ 40 Abs. 4 Z. 4) nicht widerspricht.