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Dokument-ID: 1148247
6. Abschnitt
Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG)
6. Abschnitt
Behörde und Verfahren
§ 56. Behörde
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
(2) Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der E-Control nach diesem Bundesgesetz.
(BGBl. I Nr. 59/2023)