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Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
§ 57. Entschädigung und Verwaltungsaufwand
Die Prüfungsstelle hat bei Durchführung der Prüfung
1. | während der Dienstzeit der Prüfungskommission 25 % der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 75 % sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden; | |||||||||
2. | außerhalb der Dienstzeit der Prüfungskommission 80 % der Prüfungsgebühren zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 20 % sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. | |||||||||