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Neu Dokument-ID: 498630

Vorschrift

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)

Inhaltsverzeichnis

§ 57.

idF LGBl. Nr. 44/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026

Nachstehend angeführte Daten über den Förderungswerber können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsmaßnahmen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:

  1. Name oder Bezeichnung,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnanschrift,
  4. Anschrift des zu fördernden Objektes,
  5. Leistungen für den Wohnungsaufwand,
  6. Wohnungsmerkmale,
  7. Einkommen. (LGBl. Nr. 44/2025)

Die in den Z 1 bis 4 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung der Förderungswürdigkeit neben eigenen Dienststellen und dem Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung auch anderen Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden, Meldebehörden, Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern übermittelt werden. Im Falle der Eigentumsbildung gilt § 30 sinngemäß.