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Neu Dokument-ID: 498631

Vorschrift

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)

Inhaltsverzeichnis

§ 58. Bauführung

idF LGBl. Nr. 9/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2024

(1) Mit der Bauführung darf zwar vor schriftlicher Zusicherung der Förderung, jedoch nicht vor der Bewertung der Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden hinsichtlich ihrer ökonomischen und ökologischen Qualität (Empfehlung des Wohnfonds Wien) begonnen werden; bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen und bei Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme ist ein vorzeitiger Baubeginn (vor schriftlicher Zusicherung der Förderung) möglich, wenn die Erfüllung des Förderungszweckes, insbesondere die ökonomischen und ökologischen Anforderungen durch eine nachträgliche Überprüfung der Sanierungsmaßnahme bestätigt werden können.
(LGBl. Nr. 9/2024)

(2) Der Förderungswerber hat sich schriftlich mit der Überwachung der Bauführung durch das Land einverstanden zu erklären. Im Falle einer Überprüfung der Einhaltung der bedungenen Bauführung hat der Förderungswerber den Organen des Landes oder vom Land Beauftragten zu diesem Zweck den Zutritt zu ermöglichen.