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Dokument-ID: 1123996
Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 (K-WBFG 2017)
§ 5a. Geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen
- der Förderung der Errichtung von Eigentum (II. Abschnitt),
- der Förderung des Ersterwerbs von Wohnraum (IV. Abschnitt) oder
- der Förderung der Sanierung von Gebäuden und Wohnungen (VI. Abschnitt), jedoch ausschließlich im Bereich des § 25 Abs. 2 Z 8,
die in § 5 Z 22 festgelegte höchstzulässige Jahreseinkommensgrenze geringfügig überschritten, so stellt dies keinen Versagungsgrund für die Förderung dar. Als geringfügig gilt dabei eine maximale Überschreitung von 30 %.
(2) Im Falle einer geringfügigen Überschreitung der höchstzulässigen Jahreseinkommensgrenze nach Abs. 1 ist eine allfällige Förderung jedoch nach Maßgabe des Abs. 3 zu reduzieren.
(3) Wird die höchstzulässige Jahreseinkommensgrenze um bis zu
- 10 % überschritten, so ist die Förderung um 25 % zu kürzen.
- 20 % überschritten, so ist die Förderung um 50 % zu kürzen.
- 30 % überschritten, so ist die Förderung um 75 % zu kürzen.
(LGBl. Nr. 99/2021)