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Neu Dokument-ID: 179094

Vorschrift

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 (B-SWBauG 1983)

Inhaltsverzeichnis

§ 5a.

idF BGBl. Nr. 800/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1993

Von einer Einstellung der Zuschußauszahlung und einer Rückforderung geleisteter Zuschüsse im Fall einer Überschreitung der angemessenen Gesamtbaukosten (§ 2 Z 1)

  1. ist abzusehen, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil durch eine zusätzliche Förderung des Landes,
  2. kann abgesehen werden, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil aus Eigenmitteln des Förderungsnehmers finanziert wird und sichergestellt ist, daß der Förderungszweck trotzdem erreicht wird.