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Neu Dokument-ID: 1113638

Vorschrift

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5e. Überwachung (Monitoring) der Pläne und Programme

idF LGBl. Nr. 15/2022 | Datum des Inkrafttretens 03.02.2022

(1) Die Planungsbehörde ist verpflichtet, die tatsächlichen erheblichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in angemessenen Abständen zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und rechtzeitig die geeigneten Maßnahmen treffen zu können. Erforderlichenfalls ist der Plan oder das Programm zu ändern.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 können, soweit angebracht, bestehende Überwachungsmechanismen angewandt werden, um Doppelüberwachungen zu vermeiden.