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Neu Dokument-ID: 193084

Vorschrift

Planzeichenverordnung für Bebauungspläne (PlanzeichenVO BBP)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Änderungen des Bebauungsplanes

idF LGBl. Nr. 3/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.02.1996

(1) Änderungen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Stammplan) sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) im Mindestformat A4 vorzunehmen.

(2) Jeder für sich abgegrenzte Änderungsbereich ist unter Bezug auf den Stammplan mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

(3) Der Geltungsbereich jeder Änderung ist im Änderungsplan genau zu umgrenzen.

(4) In rechtswirksamen Bebauungsplänen und in rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden; Korrekturen gelten als nicht durchgeführt.