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Dokument-ID: 951786
2. Abschnitt
Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009)
2. Abschnitt
Überörtliche Raumplanung
§ 6. Aufgaben der überörtlichen Raumplanung
(1) Aufgaben der Landesplanung sind:
- die Erstellung eines Landesentwicklungsprogramms,
- die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen,
- die Erlassung von Standortverordnungen und die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen,
- die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überörtlicher Bedeutung,
- die Erfassung der Planungsgrundlagen in einem geographischen Informationssystem,
- die Unterstützung anderer Planungsträger (Bund, benachbarte Länder, Regionalverbände, Gemeinden) und
- die Wahrung der Planungsinteressen des Landes Salzburg.
(2) Aufgaben der Regionalplanung sind
- die Erstellung eines Regionalprogramms,
- die allfällige Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes und
- die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überwiegend regionaler Bedeutung innerhalb der Region.