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Neu Dokument-ID: 1095287

Vorschrift

Schulbauverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Unterrichtsräume

idF BDVBl. Nr. 8/2020 | Datum des Inkrafttretens 14.09.2020

(1) Die lichte Raumhöhe in Unterrichtsräumen hat mindestens 3,20 m zu betragen. Klassenzimmer müssen eine zusammenhängende Fläche von mindestens 60 m², bei Sonderschulen von mindestens 45 m², aufweisen.

(2) Jedes Klassenzimmer hat folgende Einrichtung aufzuweisen:

  1. ein Kreuz,
  2. das Bundes- und das Landeswappen,
  3. eine Sonnenschutzeinrichtung.

(3) Im Übrigen müssen die Einrichtung und Ausstattung von Unterrichtsräumen, insbesondere der Räume für Physik/Chemie, Werkräume, Lehrküchen, Lehrwerkstätten und Laboratorien, dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln.