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Dokument-ID: 642850
Kärntner Heizungsanlagengesetz (K-HeizG)
§ 6. Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichtes
Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichtes verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.