© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1043567

Vorschrift

Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 64. Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen

idF LGBl. Nr. 2/2020 | Datum des Inkrafttretens 16.01.2020

(1) Auf Feuerungsanlagen gemäß § 62 sind die in der Anlage 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste sinngemäß anzuwenden. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die FAV 2019 sinngemäß anzuwenden.
(LGBl. Nr. 2/2020)

(2) Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Emissionsvorschriften im Sinne des EG-K 2013 anzuwenden.

(3) Überschreitungen der in Anlage 8 festgelegten Emissionsgrenzwerte hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 FAV 2019 vorliegen. § 9 FAV 2019 gilt sinngemäß. In jedem Fall hat die Behörde sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
(LGBl. Nr. 2/2020)