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Dokument-ID: 062743
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG)
§ 65. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- gemäß § 7 ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt;
- a einer mit Bescheid gemäß § 6a Abs. 3 angeordneten Informationspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; (LGBl. Nr. 19/2026)
- Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß § 41 Abs. 3 nicht fristgerecht verwirklicht;
- die Teilung von Grundstücken ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
- die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach § 47 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
- Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung der Landesregierung nicht einhält.
(LGBl. Nr. 48/2025)
(2)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu e 7.500,- zu bestrafen.