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Neu Dokument-ID: 1262299

Vorschrift

Raumplanungsgesetz (RaumplanG)

Inhaltsverzeichnis

§ 65. Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025

idF LGBl. Nr. 21/2025 | Datum des Inkrafttretens 03.04.2025

(1) Die erstmalige Erfassung der Gebiete durch die Landesregierung im Sinne des § 9 Abs. 2 hat bis zum 21. Mai 2025 und die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nach § 9 Abs. 1 bis zum 21. Februar 2026 zu erfolgen.

(2) Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 21/2025 bestehende räumliche Entwicklungspläne sind spätestens im Zuge der ersten nach § 11b Abs. 2 erforderlichen Überprüfung und Anpassung auch im Hinblick auf die neuen Anforderungen nach § 11 Abs. 1 lit. j in der Fassung LGBl.Nr. 21/2025 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(LGBl. Nr. 21/2025)