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Neu Dokument-ID: 759537

Vorschrift

Oö. Bautechnikverordnung 2013 (Oö. BauTV 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 6a. Niedrigstenergiegebäude

idF LGBl. Nr. 66/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2020

(1) Von Behörden als Eigentümerinnen genutzte Gebäude sind – vorbehaltlich des Abs. 3 – als Niedrigstenergiegebäude (Abs. 4) zu errichten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für andere konditionierte Neubauten, die nach dem 31. Dezember 2020 bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.

(3) Ausgenommen von Abs. 1 und 2 sind Neubauten gemäß den Punkten 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (§ 6 Abs. 1) sowie in besonderen und begründeten Fällen, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.

(4) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die die Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU vom 20. Februar 2018“ ab dem Zeitpunkt 1. Jänner 2021 erfüllen.

(LGBl. Nr. 66/2020)