© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1034383

Vorschrift

Neubauverordnung 2007 (NeubauVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 6a.

idF LGBl. Nr. 53/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Neben der Förderung nach §§ 3, 6 und 7 kann für die, die Gesamtbaukostenobergrenze von 1.800 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche (inklusive Balkon- und Terrassenflächen nach § 1 Abs. 2) übersteigenden nachgewiesenen Baukosten (LGBl. Nr. 53/2024)

1.

ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von bis zu 300 Euro und ein weiteres Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 200 Euro pro Quadratmeter oder (LGBl. Nr. 25/2023)

2.

ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 500 Euro pro Quadratmeter (LGBl. Nr. 25/2023)

gewährt werden, wenn

  1. die durchschnittliche Wohnnutzfläche aller nach § 6a geförderten Wohnungen maximal 65 Quadratmeter – ohne Loggien und förderungstragender Nutzfläche nach § 1 Abs. 3 – beträgt, (LGBl. Nr. 23/2022)
  2. der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche einhebt und
  3. als höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins gemäß § 63 Abs. 1 erster Satz WWFSG 1989 der, in Verbindung mit Abs. 3 valorisierte Betrag, reduziert um 25 vH, pro Quadratmeter Wohnnutzfläche begehrt wird. (LGBl. Nr. 23/2022)

Bei Baustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 10 000 Quadratmeter erhöht sich die Gesamtbaukostenobergrenze um folgende Beträge je Quadratmeter Nutzfläche:

bis 1 000 Quadratmeter … 300 Euro,

über 1 000 Quadratmeter bis 5 000 Quadratmeter sowie 5 000 bis 10 000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch lineare Interpolation zu ermitteln, wobei beim Zwischenwert 5 000 der Zuschlag rechnerisch mit 120, bei der Obergrenze von 10 000 Quadratmeter der Zuschlag rechnerisch mit 20 anzusetzen ist.
(LGBl. Nr. 23/2022)

(2) Neben der Förderung nach §§ 3, 7 und 7a kann unter der Voraussetzung, dass für alle Wohnungen Abs. 1 Einleitungssatz eingehalten sowie ein höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins vorgeschrieben werden wird, der im Rahmen der Qualitätssicherung nach § 28 WWFSG 1989 einer Bewertung unterzogen wurde und sich durch eine besonders soziale Ausgestaltung auszeichnet, ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 500 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche gewährt werden.
(LGBl. Nr. 25/2023)