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Neu Dokument-ID: 498552

Vorschrift

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Art der Förderung

idF LGBl. Nr. 7/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2024

(1) Die Förderung im Sinne des I. Hauptstückes kann bestehen

  1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen des Landes,
  2. in der Gewährung von Baukosten-, Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen,
  3. in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen,
  4. in der Übernahme der Bürgschaft,
  5. in der Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen,
  6. (Anm. d. Red.: Z 6 entfällt gem. LGBl. Nr. 12/2024.)
  7. in der Beteiligung des Landes an Unternehmen zur Schaffung von gefördertem Wohnraum und in der Haftungsübernahme im Rahmen solcher Unternehmen,
  8. in der Leistung von Zahlungen an Bausparkassen.

(2) Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 dürfen weder allein noch ausschließlich in Verbindung mit Z 4 gewährt werden.