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Dokument-ID: 974054
Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 (StLREG 2018)
§ 7. Aufgaben der Regionen
(1) Aufgaben der Regionalentwicklung sind:
- Koordination und Unterstützung zur quantitativen und qualitativen Steigerung der interkommunalen Zusammenarbeit innerhalb einer Region;
- Erstellung regionaler Entwicklungsstrategien auf Basis der Landesentwicklungsstrategie;
- Erstellung regionaler Arbeitsprogramme auf Basis der regionalen Entwicklungsstrategie;
- Erarbeitung von Entwicklungsmaßnahmen und Projekten und laufende Umsetzung;
- laufendes Monitoring der Regionsentwicklung sowie der Wirkung von Regionalentwicklungsmaßnahmen;
- Informationstransfer zwischen Akteurinnen/Akteuren der Regionalentwicklung sowie Information und Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern;
- Erstellung des Jahresbudgets unter Berücksichtung und Gliederung mehrjähriger Programme und Projekte auf das Finanzjahr;
- Mitwirkung bei raumbedeutsamen Planungen des Landes.
(2) Aufgabenträger der Regionalentwicklung auf Regionsebene sind die Regionalverbände (§ 10) sowie die Regionalentwicklungs-Gesellschaften (§ 12).