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Dokument-ID: 219192
Oö. Aufzugsverordnung 2010 (Oö. AufzugsVO 2010)
§ 7. Aufzugsbuch
In das Aufzugsbuch sind insbesondere aufzunehmen:
- die grundlegenden technischen Daten des Aufzugs, Anlagenzeichnungen und elektrische Schaltpläne gemäß den einschlägigen technischen Normen;
- Vermerke gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 sowie Eintragungen gemäß § 9 Abs. 7 zweiter Satz;
- gegebenenfalls Verträge eines Betreuungsunternehmens gemäß § 8 Abs. 4 sowie die Eignungsbescheinigung des Fernüberwachungssystems gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009;
- eine allfällige Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 6a Abs. 3; (LGBl. Nr. 62/2025)
- der Vermerk über die ordnungsgemäße Durchführung der Abhilfemaßnahmen durch die Aufzugsprüferin oder den Aufzugsprüfer gemäß § 6a Abs. 5. (LGBl. Nr, 62/2025)