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Dokument-ID: 979484
Wohnbauförderungsgesetz
§ 7. Rückerstattung, Einstellung und Rückforderung von Zuschüssen zum Schuldendienst
(1) In der Zusage über die Gewährung von Zuschüssen zum Schuldendienst ist festzulegen, wie die Rückerstattung zu erfolgen hat und dass die Zuschüsse zum Schuldendienst eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert werden, wenn
- der geförderte Kredit nicht bestimmungsgemäß verwendet wird,
- das Eigentum am geförderten Wohnraum oder das Baurecht ohne Zustimmung der Landesregierung durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wird,
- in der Zusage festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt werden, oder
- die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.
(2) Die Zuschüsse sind jedenfalls einzustellen, wenn der geförderte Kredit zurückgezahlt ist.