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Neu Dokument-ID: 766515

Vorschrift

Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren

Inhaltsverzeichnis

B. Sanitäranlagen

§ 7. Toiletten

idF LGBl. Nr. 61/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2015

(1) Pflegeeinrichtungen müssen über eine entsprechende Anzahl von allgemein zugänglichen Toilet-ten verfügen, und zwar:

  1. Hausgemeinschaften über eine barrierefreie Toilette und je eine Besuchertoilette für Damen und für Herren im Eingangsbereich der Hausgemeinschaft sowie über eine Toilette je Hausgemein-schaftswohnung;
  2. Seniorenpflegheime über eine barrierefreie Toilette in unmittelbarer Nähe zu jeder Aufenthalts- und Speisefläche sowie über je eine Besuchertoilette für Damen und für Herren und eine barrie-refreie Toilette im Eingangsbereich;
  3. Tageszentren über eine barrierefreie Toilette je angefangene zehn Betreuungsplätze.

(2) Für Toiletten gemäß Abs 1 gilt:

  1. die Türen müssen nach außen aufschlagen und im Notfall von außen entriegelbar sein;
  2. die Beleuchtung ist automatisch zu steuern;
  3. die Kennzeichnung von Toiletten hat in tastbarer Form zu erfolgen; Besuchertoiletten sind gang-seitig zusätzlich mit einem auskragenden Piktogramm zu kennzeichnen.